Die Gastronomie wurde von der Coronavirus-Pandemie in Österreich am härtesten getroffen. Wie wir alle wissen liegt das hauptsächlich an der vollständigen Schließung der Bewirtung in den Lokalen. Seit vielen Monaten darf nur mehr Essen und Trinken abgeholt oder geliefert werden. Das hört sich in den Städten recht einfach an, wo die Kunden das schon gelernt haben. Am Land stehen die Wirte häufig vor den Scherben ihrer Existenz.
Um der krisengebeutelten Gastronomie wenigstens ein wenig unter die Arme zu greifen, hat die Regierung beschlossen, den Mehrwertsteuersatz auf 5 % zu senken. Der österreichische Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) hat dazu in einer Pressekonferenz im Juni 2020 bekannt gegeben, dass er dafür 500 bis 700 Millionen Euro budgetiert hat. Davon kann er aber inzwischen nur träumen. Aufgrund der immer noch rollenden dritten Welle des Coronavirus in unzähligen Mutationen musste er diese Regelung bis zum 31.12.2021 verlängern. Da werden die 700 Millionen Euro freilich weit zu wenig werden.
Wir lassen als Anbieter der Registrierkassensoftware Order Control in diesem Artikel die Bereiche Hotellerie und Kultur außen vor. Sehen wir uns lieber den Bereich Gastronomie genauer an, den es im herkömmlichen Sinn vorübergehend nicht mehr gibt. Denn hier wurden viele Regeln der Bewirtung in einem Gastgewerbebetrieb verändert.
So darf der Kunde aktuell nichts mehr in Gastronomiebetrieben konsumieren. Abholung ist nur mehr zwischen 6 und 19 Uhr erlaubt. Wobei aber ausdrücklich auch danach geliefert werden darf. Alkoholische Getränke dürfen zur Abholung nur mehr in handelsüblich verschlossenen Gefäßen angeboten werden. Im Umkreis von 50 Meter um das Lokal darf nichts gegessen oder getrunken werden. Außerdem gelten die obligatorischen 2 Meter Abstände.
Aufgrund der vorhin aufgezählten Regeln aus der 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung darf der reduzierte 5 % Umsatzsteuersatz in der Gastronomie derzeit auf alles angewandt werden. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage, unter welchen Umständen der reduzierte Steuersatz gilt. Bis 31.12.2021 gilt dieser für die Abgabe von allen Speisen und Getränken sowohl in der Gastronomie als auch in Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien.
Der FAQ Seite des Bundesministeriums für Finanzen kann man entnehmen, dass es im Prinzip nur mehr darauf ankommt, dass man normalerweise die Speisen zum Verzehr im Lokal zubereiten würden. Als konkretes Beispiel wird dort eine Pizzeria genannt. Wenn diese normalerweise die Speisen und Getränke mit der Absicht zubereitet, dass diese vor Ort verzehrt werden können und diese nur zusätzlich auch liefert, dann gilt für alles der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5 %.
Das Gleiche gilt auch für alle Burger, Kebab und sonstige Imbissbuden, die jetzt nur mehr Abholung und Lieferung anbieten dürfen. Im Zweifelsfalle müssen Sie jedoch auf jeden Fall ihren Steuerberater konsultieren. Denn eines macht das Finanzamt auf seiner Webseite deutlich klar. Falls der falsche Steuersatz verrechnet wird, muss dieser auch an das Finanzamt abgeliefert werden.
An dieser Stelle können wir Sie an dir Registrierkassensoftware Order-Control verweisen, welche sich die Enstsprechenden Informationen aus der 'Cloud' lädt und die reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 % automatisch anwendet und bei entsprechender Gesetzesänderung automatisch wieder rücksetzt.